
Die Winterwartung ist Bestandteil der Straßenreinigungspflicht der Stadt Pulheim.
Nach dem Straßenreinigungsgesetz NW und der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist die Stadt Pulheim verpflicht,
Hierzu sind Streubezirke gebildet und die einzelnen Straßen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung und Gefährlichkeit in die Streustufen I, II und III eingeordnet.
Folgende Streustufen sind festgelegt (Auszüge):
Straßen, auf denen aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung und/oder aufgrund gefährlicher Streckenabschnitte bei Glätte Feuchtsalz aufgebracht wird. Hierzu zählen u.a. klassifizierte Straßen und sonstige Durchgangsstraßen > in Sinnersdorf beispielsweise die Pulheimer Straße.
Wohnstraßen und übrige Verkehrsflächen, denen eine geringere Verkehrsbedeutung zukommt. Auf diesen Straßen wird ein eingeschränkter Winterdienst durchgeführt, der eine bedarfsweise Räumung beinhaltet, wenn die Schneelage die Passierbarkeit der Straße gefährdet > in Sinnersdorf beispielsweise die Rurstraße.
Straßen, in denen kein Winterdienst seitens der Stadt durchgeführt wird, da u.a. die Reinigung der Fahrbahnen den Anliegern auferlegt ist oder es sich um Privatstraßen handelt > in Sinnersdorf beispielsweise der Jordeweg.
Die Zuordnung der Straßen zu den Streustufen ergibt sich aus dem Winterdienst-Straßenverzeichnis.